Keine Gewalt gegenüber niemandem

Palma il Giovane – Cain and Abel

 

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel eins bis vier ist alles Grundsätzliche über die Gewaltanwendung gegenüber dem Mitmenschen, sei es aus Gründen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen ( zu ergänzen . .  einer etwaigen Behinderung oder seiner sozialen Stellung) gesagt. Der Staat in Gestalt seiner Dritten Gewalt, der Rechtsprechung, und mit seinem Gewaltmonopol ist zum Handeln verpflichtet, muß also geltendes Recht umsetzen. Daß zur Rechtspflege nicht nur das Strafrecht sondern auch die Prävention gehört, gilt üblicherweise als Binsenweisheit.

Nach der lebhaften Diskussion in Politik und Medien über Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Mobbing gegenüber anderen Minderheiten in Schulen lassen sich auch nachdenklichere Stimmen hören. Susanne Vieth-Entus beschreibt im Tagesspiegel vom 9. April 2018 ausführlich die Situation und auch verschiedene Lösungsansätze.  Letzendlich läuft es auf eine umfassende Wissenvermittlung für die Schüler, soziales Training an den Schulen und das Vorhandensein von ausreichenden und gut ausgebildeten Lehrern hinaus. Und auf eine politische Ebene, die für diesen Prozeß ausreichend Zeit und Geduld abseits der aktuellen Aufgeregtheit aufbringt.

Für den politischen Raum fordert Stephan Detjen am 20. April im Deutschlandfunk einen Diskurs der Aufklärung statt Riituale der Zivilreligion : Es gehe darum, mit einen echten Diskurs der Aufklärung gegen Rituale des Hasses zu reagieren. Die Bundesregierung mache sich eine Antisemitismus-Definition zu eigen, die es erlaube, die Grenzen zwischen Antisemitismus und Kritik an israelischer Politik zu verwischen.

-art